RIMAG Rief & Co. GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03.2015

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der RIMAG Rief & Co. GmbH („RIMAG“) sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB bestimmt.

(2) Sie haben ebenfalls Geltung für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt RIMAG nicht an, es sei denn RIMAG stimmt der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zu.

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Mindestbestellwert

(1) Angebote von RIMAG sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen sind für RIMAG nur verbindlich, soweit RIMAG sie schriftlich innerhalb von zwei Wochen bestätigt oder ihnen innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung der Ware nachkommt.

(3) Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 50,00 EURO netto.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Mit Erscheinen der neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

(2) Preise verstehen sich zuzüglich ggf. fälliger gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Kosten für Verpackung bei einem Warenwert bis 200,00 EURO, Transport- und Frachtkosten bis zu einem Warenwert von 300,00 EURO, Versicherungskosten sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben gehen zu Lasten des Kunden, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bei Export liefert RIMAG ab einem Warenwert von mehr als 300,00 EURO frei deutsche Grenze.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in EURO auf das Konto von RIMAG zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Bei Zahlungseingang auf dem Konto von RIMAG innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt RIMAG 3 % Skonto.

(4) Gegenüber Kunden, mit denen RIMAG erstmalig zusammenarbeitet, behält sich RIMAG vor, nur gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu liefern.

(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist RIMAG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann RIMAG einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist RIMAG berechtigt, diesen geltend zu machen.

(6) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist RIMAG - unbeschadet weiterer Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

(7) Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden (z. B. aus Gutschrift) kann RIMAG mit offenen Forderungen gegen den Kunden verrechnen.

 

§ 4 Lieferzeit, Versand und Gefahrübergang

(1) Liefertermine gelten nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Sie gelten als erfüllt, wenn die Ware zum vereinbarten Termin als versandbereit gemeldet worden ist.

(2) Die Lieferung erfolgt ab Werk.

(3) Ein etwaiger Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden und zwar auch dann, wenn RIMAG ausnahmsweise die Versendungskosten trägt.

(4) Beachtung besonderer Versandvorschriften und Abschluss spezieller Versandversicherungen erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Kunden.

(5) Höhere Gewalt und nicht von RIMAG zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen und Betriebsmitteln, verzögerte Belieferung und Nichtbelieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreit RIMAG bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.

(6) Lieferverzug von RIMAG setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist und den Ablauf dieser Nachfrist voraus.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Waren bleiben Eigentum von RIMAG bis zur Erfüllung aller ihr gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüche.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus sicherheitshalber an RIMAG ab, die Abtretung wird von RIMAG hiermit angenommen.

(3) Wird die von RIMAG gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bestimmungsgemäß weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben, tritt der Kunde hiermit sicherheitshalber RIMAG alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, soweit von RIMAG nichts anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres Eigentum von RIMAG wird, einzuziehen und für RIMAG abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.

Übersteigt der Wert der für RIMAG bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 20 %, verpflichtet sich RIMAG auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl.

(4) Auf Verlangen von RIMAG hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bekannt zu geben und RIMAG die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

(5) Wird die Ware vom Kunden bearbeitet oder verändert, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt RIMAG Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.

(6) In dem Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt von RIMAG stehende Ware z. B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem RIMAG abgetretene Forderung geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, RIMAG davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.

(7) Der Eigentumsvorbehalt besteht im Zweifel solange fort, bis der Kunde in jedem Einzelfall nachweist, dass die Ware vollständig bezahlt ist.

 

§ 6 Ware zur Erprobung

(1) Erhält der Kunde Ware zur Erprobung, so wird ihm diese für maximal vier Wochen kostenlos überlassen.

(2) Während der Erprobungszeit ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Wird sie während dieser Zeit beschädigt oder in einem solchen Maße abgenutzt, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder hergestellt werden kann, so ist RIMAG berechtigt, den dadurch entstandenen Wertverlust vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(3) Nach Ablauf der Frist ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf seine Kosten und originalverpackt an RIMAG zurückzusenden.

(4) Wird die Ware nach Ablauf der gewährten Erprobungszeit nicht an RIMAG zurückgesandt, so wird dies als Kaufentscheidung angesehen und RIMAG ist berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen.

 

§ 7 Gewährleistung, Haftung, Rücksendungen, Dekontaminationspflicht

(1) Offensichtliche Mängel an der Ware sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden, versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung geltend gemacht werden. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Spediteur oder Frachtführer zu beanstanden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.

(2) Soweit ein Mangel an der Ware vorliegt, darf RIMAG zunächst nach ihrer Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Ware an den Kunden.

(3) Die Haftung von RIMAG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungs- und Arzneimittelgesetz.

(4) Benötigt der Kunde die Ware für andere Zwecke als die vereinbarten, muss er ihre spezielle Eignung für diese, auch hinsichtlich der Produktsicherheit, und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Für eine von RIMAG nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) RIMAG haftet nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Ware oder für Folgen normaler Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen.

(6) Im Übrigen ist die Haftung von RIMAG für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Unbeschadet der Rechte des Kunden bei Mängeln, sind Rücksendungen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von RIMAG zulässig. Eine Kürzung des Rechnungsbetrags ist in einem solchen Falle nicht zulässig. Die Vergütung erfolgt per Gutschrift.

(8) Bringt der Kunde die Ware in Zusammenhang mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen Stoffen, so muss er im Falle einer Rücksendung der Ware an RIMAG die Ware auf seine Kosten zuvor reinigen bzw. reinigen lassen und dies in einer schriftlichen Dekontaminationserklärung verbindlich bestätigen.

(9) Wird eine erforderliche Dekontamination vom Kunden nicht vorgenommen, ist RIMAG berechtigt, die für die Dekontamination/Reinigung und Entsorgung anfallenden Kosten, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Im Weiteren haftet der Kunde für Schäden, welche durch kontaminierte Waren nach Rücksendung beim Empfänger oder Dritten verursacht wurden.

 

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Albershausen..

(2) Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand das für Albershausen zuständige Amts- oder Landgericht. RIMAG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes oder nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft.

(2) Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.

(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen.

(4) Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(5) Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, welche der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt

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Zeppelinstr. 2
73095 Albershausen
Tel +49(0)7161-40230-0
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